DokumentationPrüfprotokollStand: Mai 2026 | Letzte Aktualisierung: 25.05.2026
Das RWA Prüfprotokoll ist der offizielle Nachweis, dass Ihre Rauch- und Wärmeabzugsanlage fachgerecht geprüft wurde. Es ist Pflicht gegenüber Behörden, Versicherungen und im Schadensfall. Ein fehlendes oder unvollständiges Protokoll kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Dieser Ratgeber erklärt, was drinstehen muss, wie ein Musterprotokoll aussieht und wie lange Sie es aufbewahren müssen.
Warum ist das RWA Prüfprotokoll so wichtig?
Das Prüfprotokoll erfüllt mehrere rechtliche und praktische Funktionen gleichzeitig:
Behördennachweis: Bei Bauordnungsamtskontrollen oder nach einem Brand müssen Prüfprotokolle vorgelegt werden
Versicherungsnachweis: Versicherer können die Leistung verweigern, wenn keine ordnungsgemäßen Protokolle vorliegen
Haftungsschutz: Lückenlose Dokumentation schützt Betreiber vor persönlicher Haftung bei nachgewiesener ordnungsgemäßer Wartung
Anlagenhistorie: Ermöglicht Fachbetrieben, Verschleißtrends zu erkennen und Mängel frühzeitig zu beheben
Pflichtinhalte des RWA Prüfprotokolls
Nach DIN 18232 und VdS 4020 müssen folgende Angaben im Prüfprotokoll enthalten sein:
💡 Hinweis: Das obige Muster zeigt die Grundstruktur. Je nach Anlagentyp (MRA, Druckdifferenzanlage) und Hersteller sind zusätzliche Prüfpositionen erforderlich. Ihr Fachbetrieb verwendet ein auf Ihre Anlage angepasstes Formular.
Aufbewahrungspflichten – Wie lange muss das Protokoll aufbewahrt werden?
Gebäudetyp
Mindestaufbewahrung
Empfehlung
Standard Büro / Gewerbe
5 Jahre
10 Jahre (für Versicherungszwecke)
Versammlungsstätten
10 Jahre
Gesamte Betriebsdauer
Hochhäuser
10 Jahre
Gesamte Betriebsdauer
Krankenhäuser, Pflegeheime
10 Jahre
Gesamte Betriebsdauer
Alle Gebäude (Schadensfall)
Bis zu 30 Jahre rückwirkend relevant (Verjährungsfristen)
⚠️ Wichtig: Im Schadensfall können Versicherungen und Gerichte Protokolle bis zu 30 Jahre zurückfordern. Empfehlung: Sämtliche RWA-Protokolle für die gesamte Betriebsdauer des Gebäudes aufbewahren.
Digitales vs. Papier-Prüfbuch
Traditionell werden Prüfprotokolle in einem physischen Prüfbuch gesammelt, das am Objekt aufbewahrt wird. Zunehmend setzen Fachbetriebe auf digitale Lösungen:
Format
Vorteile
Nachteile
Papier-Prüfbuch
Einfach, keine IT-Abhängigkeit, vor Ort verfügbar
Verlustrisiko, kein Backup, nicht durchsuchbar
PDF per E-Mail
Einfach zu archivieren, automatisches Backup möglich
Pflichtangaben sind: Anlagenidentifikation, Angaben zum Fachbetrieb und Prüfer mit Qualifikationsnachweis, Prüfdatum, Ergebnis jeder Prüfposition, Beschreibung und Dringlichkeit aller Mängel, Ergebnis des Notstromtests, Bestätigung der Rückstellung und Unterschrift des Prüfers.
Mindestens 5 Jahre für Standardgebäude, mindestens 10 Jahre für Sonderbauten (Versammlungsstätten, Hochhäuser, Krankenhäuser). Im Schadensfall können Protokolle bis zu 30 Jahre rückwirkend relevant werden – daher empfehlen wir die Aufbewahrung für die gesamte Betriebsdauer des Gebäudes.
Ausschließlich der zertifizierte Fachbetrieb, der die Prüfung durchgeführt hat. Das Protokoll muss mit dem Namen, der Qualifikation und der Unterschrift des verantwortlichen Prüfers versehen sein. Selbst erstellte Protokolle durch den Betreiber sind nicht rechtswirksam.
Das Prüfprotokoll ist das Dokument für eine einzelne Prüfung. Das Prüfbuch ist die gesammelte Ablage aller Prüfprotokolle einer Anlage über alle Jahre hinweg. Das Prüfbuch wird am Objekt oder im Verwaltungsbüro aufbewahrt und muss bei Kontrollen vorgelegt werden können.
Ein RWA Prüfprotokoll ist das offizielle Dokument, das den ordnungsgemäßen Zustand und die Funktion einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage nach einer Prüfung bestätigt. Es listet alle geprüften Komponenten, festgestellte Mängel mit Dringlichkeitsstufe und das Gesamtergebnis auf. Es ist Pflichtnachweis gegenüber Bauaufsichtsbehörden, Versicherungen und im Brandschadensfall.
Die Pflichtinhalte sind in DIN 18232 und VdS 4020 geregelt. DIN 18232 definiert die technischen Prüfanforderungen, VdS 4020 die konkreten Dokumentationspflichten des Fachbetriebs. Zusätzlich können Landesbauordnungen (z. B. BayBO, BauO NRW) erweiterte Anforderungen an Protokollform und Aufbewahrung stellen.