RWA-Berechnung: Rauchabzugsfläche und Kennzahlen verständlich erklärt

Wer ein Angebot für eine RWA-Anlage liest, stößt auf Begriffe wie aerodynamisch wirksame Fläche, Cv-Wert oder Zahlenangaben wie 12,5. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Kennzahlen der RWA-Berechnung in verständlicher Sprache – damit Sie Angebote vergleichen und prüfen können, ob eine Anlage korrekt bemessen ist.

Was bedeutet die Zahl 12,5 bei der RWA?

Die Angabe taucht in zwei Zusammenhängen auf und wird häufig verwechselt:

  • Als Flächenangabe: In vielen Landesbauordnungen und Sonderbauvorschriften findet sich die Vorgabe, dass Rauchabschnitte eine bestimmte Größe nicht überschreiten dürfen oder dass je angefangene Flächeneinheit eine Mindestöffnung vorzusehen ist. Der Wert 12,5 begegnet einem dabei als Teiler oder Bezugsgröße.
  • Als Prozentwert: In älteren Regelwerken und Herstellerunterlagen wurde teils mit festen Prozentsätzen der Grundfläche gerechnet.

Wichtig: Eine pauschale Faustformel ersetzt die Bemessung nicht. Maßgebend ist immer das Brandschutzkonzept und die darin genannte Norm – in Hallen meist DIN 18232-2, siehe auch DIN 18232.

Geometrische und aerodynamische Fläche

Der wichtigste Unterschied überhaupt beim Vergleich von Angeboten:

  • Geometrische Fläche (Ageo): die reine lichte Öffnungsfläche in Quadratmetern – also das, was man messen kann.
  • Aerodynamisch wirksame Fläche (Aw): die tatsächlich wirksame Fläche unter Berücksichtigung von Strömungsverlusten.

Verknüpft werden beide über den Cv-Wert, den Strömungsbeiwert des Geräts: Aw = Ageo × Cv. Typische Cv-Werte liegen zwischen 0,5 und 0,7. Ein Gerät mit 2 m² geometrischer Fläche und Cv 0,6 liefert also nur 1,2 m² wirksame Fläche.

Das ist der häufigste Vergleichsfehler: Fordert das Konzept 1 m² wirksame Fläche, genügt ein Fenster mit 1 m² geometrischer Öffnung nicht. Achten Sie im Angebot darauf, welcher Wert genannt ist.

Was in die Bemessung einfließt

GrößeEinfluss
Grundfläche des Rauchabschnittsje größer, desto mehr Abzugsfläche
Raumhöhehöhere Räume puffern Rauch besser
Raucharme SchichthöheZielgröße, meist 2,5 m über Boden
Brandlast und Bemessungsbrandbestimmt Rauchgasmenge
Bemessungsgruppe nach DIN 18232-2berücksichtigt Entwicklungszeit und Löschtechnik
Zuluftflächemindestens gleich groß, empfohlen 1,5-fach

Die Zuluft wird am häufigsten unterschätzt

Rauch kann nur abziehen, wenn Luft nachströmt. Ist die Zuluftfläche zu klein, sinkt der Volumenstrom, und die berechnete Abzugsleistung wird nie erreicht – unabhängig davon, wie großzügig die Dachöffnungen bemessen sind. Deshalb gilt die Zuluft als gleichwertiger Teil der Anlage und wird bei jeder Prüfung kontrolliert.

Wer darf die Berechnung erstellen?

Die Bemessung gehört in die Hand eines Brandschutzplaners oder eines qualifizierten Fachplaners; der ausführende Betrieb setzt sie um. Im Genehmigungsverfahren wird sie von der Bauaufsicht oder einem Prüfsachverständigen geprüft. Wenn Sie ein Bestandsgebäude übernehmen und keine Unterlagen vorliegen, empfiehlt sich eine Bestandsaufnahme – siehe RWA-Dokumentation.

Häufige Fragen zu RWA-Berechnungen

Der Wert begegnet einem als Bezugs- oder Teilergröße in Landesbauordnungen und Sonderbauvorschriften, etwa bei der Festlegung von Rauchabschnittsgrößen oder Mindestöffnungen je Flächeneinheit. Eine Faustformel ersetzt die Bemessung nach Brandschutzkonzept jedoch nicht.

Die geometrische Fläche ist die messbare lichte Öffnung. Die aerodynamisch wirksame Fläche berücksichtigt Strömungsverluste und ergibt sich aus geometrischer Fläche mal Cv-Wert. Bei einem Cv von 0,6 liefern 2 m² Öffnung nur 1,2 m² wirksame Fläche.

Der Strömungsbeiwert eines Rauchabzugsgeräts. Er gibt an, welcher Anteil der geometrischen Öffnungsfläche aerodynamisch wirksam ist. Typische Werte liegen zwischen 0,5 und 0,7 und stehen im Prüfzeugnis des Geräts.

Mindestens so viel Nachströmfläche wie Abzugsfläche, empfohlen wird das 1,5-fache. Ohne ausreichende Zuluft wird die berechnete Abzugsleistung nicht erreicht, egal wie groß die Dachöffnungen sind.

Ein Brandschutzplaner oder qualifizierter Fachplaner. Im Genehmigungsverfahren wird die Bemessung von der Bauaufsicht oder einem Prüfsachverständigen geprüft; der ausführende Fachbetrieb setzt sie anschließend um.

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