RWA-Gebühr: Wie hoch ist sie und wer verlangt sie?
Gibt es eine amtliche RWA-Gebühr?
Nein. Anders als beim Schornsteinfeger, dessen Tätigkeit über die bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung mit festen Gebührensätzen geregelt ist, existiert für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen keine staatlich festgelegte Gebührenordnung. Die Wartung ist eine frei vereinbarte Dienstleistung zwischen Betreiber und Fachbetrieb.
Der Begriff „RWA-Gebühr“ taucht in der Praxis trotzdem häufig auf – meist in Nebenkostenabrechnungen, wo Hausverwaltungen die jährlichen Wartungskosten unter dieser Bezeichnung umlegen. Gemeint sind dann schlicht die Rechnungsbeträge des beauftragten Wartungsbetriebs.
Was kostet stattdessen tatsächlich?
Statt einer Gebühr entstehen diese wiederkehrenden Posten:
| Leistung | Typischer Betrag | Turnus |
|---|---|---|
| Wartung Wohngebäude (1–3 Geräte) | 89 – 180 € | jährlich |
| Wartung Gewerbe / Industrie | 150 – 600 € | jährlich |
| Normkonforme Prüfung mit Protokoll | 190 – 350 € | jährlich |
| Sachverständigenprüfung (Sonderbau) | 400 – 900 € | alle 3 Jahre |
| Akkutausch Notstromversorgung | 20 – 80 € je Akku | alle 4–5 Jahre |
Die vollständige Aufschlüsselung inklusive regionaler Unterschiede finden Sie unter RWA-Wartung Kosten.
Wann entstehen doch behördliche Gebühren?
- Bauabnahme: Bei Neubau oder wesentlicher Änderung fällt eine Abnahmegebühr der Bauaufsicht an, meist 150 bis 600 €. Details unter RWA-Abnahme.
- Wiederkehrende Bauwerksprüfung: In einigen Bundesländern prüfen Prüfsachverständige Sonderbauten turnusmäßig; die Gebühr richtet sich nach der Landesgebührenordnung.
- Ersatzvornahme: Wird eine angeordnete Wartung nicht durchgeführt, kann die Behörde sie auf Kosten des Betreibers veranlassen – zuzüglich Verwaltungsgebühr.
- Bußgeld: Kein Entgelt, sondern Sanktion – je nach Landesbauordnung bis 50.000 €.
RWA-Gebühr in der Nebenkostenabrechnung
Taucht in Ihrer Abrechnung eine Position „RWA-Gebühr“ auf, handelt es sich um umgelegte Wartungskosten. Sie sind als Betriebskosten grundsätzlich umlagefähig, sofern der Mietvertrag dies vorsieht. Reparaturen und Instandsetzungen dürfen dagegen nicht umgelegt werden. Was im Einzelnen zulässig ist, erklärt der Ratgeber RWA-Wartung umlagefähig?.
Prüfen Sie bei auffällig hohen Beträgen, ob Wartung und Reparatur sauber getrennt ausgewiesen sind. Ein häufiger Fehler: Der Austausch eines defekten Antriebs wird gemeinsam mit der Wartung abgerechnet und komplett umgelegt.
So prüfen Sie, ob Ihr Betrag angemessen ist
- Wie viele Geräte und Auslösestellen umfasst die Anlage? Der Preis skaliert mit der Stückzahl, nicht mit der Gebäudegröße.
- Ist die normkonforme Prüfung mit Protokoll enthalten oder wird sie separat berechnet?
- Sind Anfahrt und Kleinmaterial pauschal abgedeckt?
- Gibt es einen Wartungsvertrag mit fester Preisbindung? Details unter RWA-Wartungsvertrag.
- Liegt ein Prüfprotokoll für jeden abgerechneten Termin vor?
Häufige Fragen zu RWA-Gebühren
Eine amtliche RWA-Gebühr existiert nicht. Was anfällt, sind Wartungskosten von 89 bis 180 Euro jährlich bei Wohngebäuden und 150 bis 600 Euro bei Gewerbeobjekten, jeweils zuzüglich Prüfung mit Protokoll ab etwa 190 Euro.
Niemand behördlich. Die Preise werden frei zwischen Betreiber und Fachbetrieb vereinbart. Nur bei Bauabnahmen und behördlichen Prüfungen greifen Landesgebührenordnungen.
Die Wartungskosten sind als Betriebskosten umlagefähig, wenn der Mietvertrag es vorsieht. Reparatur- und Instandsetzungskosten dürfen dagegen nicht auf Mieter umgelegt werden.
Die Wartung wird in der Regel jährlich fällig. Bei Anlagen mit erhöhter Beanspruchung oder in Sonderbauten können halbjährliche Intervalle vorgeschrieben sein.
Der Betreiber haftet persönlich. Je nach Landesbauordnung drohen Bußgelder bis 50.000 Euro, im Schadensfall zusätzlich der Verlust des Versicherungsschutzes.